Anbegehren einer Wiedererwägung, beziehungsweise
einer Revision der Auslegung, gemäss Artikel 136 – 145 LOJ (frz. Version) BGE 6B_592/2007/rod vom 22.02.08 www.swissjustice.net/repression/tf/ulrich-tf080222.htm Geehrte Damen und Herren, Der erwähnte BGE des Tribunals Wiprächtiger ist mir
am 05.03.08 zugestellt worden. Dieser Wiedererwägungsantrag erfolgt somit
innert Frist. Da ich in juristischen Angelegenheiten ein Laie bin,
begehre ich eingangs an, in diesem Verfahren von dem Pflichtverteidiger
meines Vertrauens (RA Georges Reymond, Lausanne) verbeiständet zu werden, und
in den Genuss der kostenlosen Prozessführung zu gelangen (siehe meinen Antrag
am Ende dieses Anbegehrens mit den entsprechenden Rechtfertigungsbeilagen).
Mein Pflichtanwalt wird dieses Anbegehren sodann neu formulieren, nachdem er
die Gewissheit erlangt haben wird, dafür auch bezahlt zu werden. Schlussfolgerungen: Hiermit begehre ich an, dass das Bundesgericht die
Falschheit der nachstehend aufgezeigten « Feststellungen »
anerkenne, und einen neuen Entscheid redigiert, welcher den alten ersetzt. Wenn die grosse Anzahl Unwahrheiten einmal
korrigiert ist, drängt sich die Ausstellung eines neuen Entscheides auf, der
denjenigen vom 22.02.08 ersetzt. Da werden dann die auf Seiten 8 und 9 des
BGE 6B_592/2007/rod enthaltenen Entscheidungen gezwungenermassen hinfällig,
und die in meiner Einsprache vom 01.10.07 vorgebrachten Schlussfolgerungen
sind erneut zu überprüfen. Gleichzeitig
begehre ich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an. Beim Lesen dieses Entscheides springen einem mehrere
grobe Unwahrheiten in die Augen. Diese Unregelmässigkeiten stellen die
Gültigkeit des Entscheides in Frage. Ich zitiere dieselben in der Reihenfolge
ihrer Wichtigkeit: I. Die Europäische
Menschenrechtskonvention gewährleistet mein Recht auf eine wirksame
Verteidigung. In der Folge des Schreibens meines ehemaligen Pflichtanwaltes
vom 04.10.06 , adressiert an die 1. und 2. Instanz, mit dem
Anbegehren, von seinem Mandat entbunden zu werden, reichte ich am 18.10.06 einen
formellen Antrag ein, mir einen neuen Pflichtverteidiger zu stellen. Dieses
Aktenstück war meiner Einsprache vom 01.10.07 ans Bundesgericht als Akte No 4 beigelegt. In der Mitte der Seite 2 meines Rekurses
vom 01.10.07, habe ich unter Punkt b, hervorgehoben: « Am 18.10.06 habe ich die Ernennung eines
neuen Pflichtanwaltes beantragt ( Aktenstück 4 ). Die Tribunale Winzap (erste Instanz) und Montmollin (zweite Instanz)
haben keine Folge geleistet. Wir haben es somit mit der Verletzung meines
rechtlichen Gehörs und mit einer Rechtsverweigerung zu tun. » Die Verfasser des Bundesgerichtentscheides vom 22.02.08 bringen zu Beginn auf Seite 8
unter Punkt 7 vor: « Der Beschwerdeführer prangert in seinem
Memorandum zu wiederholten Malen eine
Rechtsverweigerung an. Er belegt diese Rüge jedoch nicht mit einer deutlichen
Argumentation als jenen, die er vorgebracht hat und die bereits überprüft
worden sind. » Der erwähnte Entscheid wiederholt das Verhalten der
beiden untergeordneten Instanzen: Er unterschlägt einfach das Vorhandensein
dieses Anbegehrens vom 18.10.06 . Dieser Punkt wurde also gar
nicht überprüft. Solche Blindheit ist bezeichnend, denn dieses Beweisstück Nr. 4 ist in der Beschwerde vom 01.10.07 nicht weniger als 10 mal erwähnt
worden. Folglich handelt es sich um eine offensichtliche Unwahrheit, dass ich
diese Rüge nicht begründet hätte, denn sie legt die Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention offen, die unbedingt zu reparieren ist. Übrigens hat sich die Rechtsverweigerung und die
Missachtung des rechtlichen Gehörs sogar wiederholt (siehe Mitte des
untenstehenden Punktes III). II. Die Europäische Menschenrechtskonvention
gewährleistet mir das Recht, Zeugen aufrufen zu lassen und sie befragen zu
können. Dieses Recht wurde mir trotz ausdrücklichen Anbegehrens nicht
eingeräumt. Da ich Gerhard Ulrich heisse, hat das Tribunal
Wiprächtiger mich in dem Punkt 6 auf
Seite 7 seines Entscheides gleich mit 4 (vier) Unwahrheiten beschert: 1) « Der Beschwerdeführer bestreitet, es
unterlassen zu haben, Zeugen anzugeben, die er anhören wollte. Als Beweis
führt er einen Brief seines ehemaligen Anwaltes auf, den derselbe – an einem
unbekannten Datum – an den Präsidenten der ersten Instanz gerichtet hätte,
mit welchem derselbe die Anhörung diverser Zeugen eingefordert hätte. » (in medio der Seite 7) Das Datum dieses Aktenstückes geht
eindeutig aus der Beschwerdeschrift vom 01.10.07 auf Seite 12 hervor: « Post meines ehemaligen
Verteidigers, RA Urs Saal vom 29.08.06, adressiert an das Tribunal
Winzap », erwähnt als Aktenstück Nr. 2 auf den Seiten 2 und 8, sowie auf
dem Aktenstück selbst. 2) « Entgegen dessen, was er am
Anfang seines Memorandums bestätigt, hat er allerdings dieses Aktenstück
nicht zur Untermauerung des gegenwärtigen Rekurses beigebracht. » (ebenfalls
auf Seite Natürlich habe ich mich gefragt, ob ich vielleicht vergessen
hätte, dieses Beweismittel als Aktenstück Nr. 2 meiner Beschwerdeschrift beizulegen. Der Ordner mit den vorgelegten
Beweisstücken zur Abstützung meines Rekurses ist nach dem 22.02.08 jedoch an
die Kanzlei meines gegenwärtigen Anwaltes retourniert worden. Ich hatte
denselben unterdessen nie in den Händen. Ich telefonierte am 12.03.08 mit der
Sekretärin dieser Kanzlei, Fräulein Elisabeth Nouwa. Ich bat sie, die Sendung
des Bundesgerichtes zu öffnen und nachzuprüfen, ob das Aktenstück Nr. 2 darin fehlt. Sie bestätigte
spontan, dass dieses Aktenstück doch tatsächlich unter dem Register 2 des
Ordners eingeordnet ist, und es sich um den Antrag des RA Urs Saal vom 29.08.06 , handle, Zeugen aufbieten zu
lassen. Die Verfasser des kritisierten
Entscheides wurden somit in flagranti beim Bescheissen erwischt. Ich wies meinen
Pflichtverteidiger an, diesen Ordner zusammen mit einem Begleitschreiben
direkt an Euch zu retournieren, und zu bestätigen, dass ich denselben
inzwischen nie berührt hatte, um die gemachte Feststellung zu untermauern. 3) « Er
(der Beschwerdeführer) präzisiert im Übrigen
nicht, um welches Aktenstück es sich im umfangreichen Dossier handle. In
einem solchen Fall ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichtes, ihn aufzufordern, um zu versuchen es
aufzufinden». (Seite 7, zweitletzter Absatz des Entscheides
Wiprächtiger). Auf Seite 8 meiner
Beschwerde findet man unter dem Punkt 26 folgende Präzisierungen: « Seite 29, Punkt c (des Urteils des Waadtländer
strafrechtlichen Kassationsgerichtes): „Das Tribunal Montmollin unterstellt schädigend, ich
hätte es unterlassen anzugeben, welche Zeugen ich vor Gericht hätte anhören
wollen. Das Aktenstück 2 beweist es aber vollauf! Es handelt sich um einen Brief, der von
meinem ehemaligen Anwalt ans Tribunal Winzap gerichtet war, mit welchem
dieser in meinem Namen den Aufruf diverser Zeugen beantragte. Daraufhin hat
das Tribunal Winzap RA Saal aufgefordert, die Einschlägigkeit dieser
Zeugenaussagen zu begründen. RA Saal hat daraufhin nicht mehr reagiert, da er
inzwischen das Mandat niedergelegt hatte. Das Tribunal Montmollin will die Spuren verwischen,
indem es behauptet, dass ich nie « die Anhörung auch nur eines einzigen
Zeugen» in meinen Schriften gefordert hätte. Das ist offensichtlich falsch,
denn ich tat dies via meinen Pflichtanwalt ( Aktenstück 2!) Diese einzige Tatsache, dass das Tribunal Winzap
nicht einen einzigen Entlastungszeugen zu meinen Gunsten aufgerufen hat, ist
für sich allein ein zwingender Grund, das angefochtene Urteil zu
kassieren. » Diese 3. Unwahrheit des Tribunals Wiprächtiger in
diesem Zusammenhang ist mit diesen Präzisierungen ebenfalls nachgewiesen. 4) « Im Übrigen weist der Beschwerdeführer nicht nach, und behauptet
das auch nicht, sich vor dem kantonalen Kassationshof auf dieses Aktenstück
berufen zu haben ». (stets noch auf Seite 7 des Entscheides, am Ende des
zweitletzten Absatzes). Begräbt Euer Wunschdenken, meine Damen und Herren
auf Mon Repos! Das Tribunal Montmollin (= kantonaler Kassationshof) war
unterrichtet. Öffnet das Webportal: http://www.swissjustice.net/fr/affaires/vd118_juges_av_c_aap/2006-11-03winzap.htm … editiert und druckt diese Seite aus, und Ihr
werdet feststellen, dass das Tribunal Montmollin über diesen Antrag mit Kopie
dieses Briefes – dem Antrag auf Zeugenaufruf - unterrichtet worden ist. Wenn
Ihr es vorzieht, dann findet Ihr dieses Aktenstück auch im Ordner, der am 13.03.08 an Euch retourniert worden ist,
und zwar unter dem Register 8
(siehe weiter unten). Dasselbe ist integrierender Bestandteil meiner
Beschwerde vom 01.10.07 . Beim Ablauf der Beschwerdefrist vor der kantonalen
Instanz befand sich der Beschwerdeführer in Folge eines Herzinfarktes im
Spital. Wenn nun RA Ammann in seiner Beschwerdeschrift vom 21.12.06 diesen
Mangel nicht gerügt hat, weist das lediglich nach, dass er eben nicht die
notwendigen Kenntnisse der Gerichtsakte hatte, wie das die Richter aller
Instanzen völlig falsch unterstellen.
Die Bundesrichter haben sich nicht gescheut, auch in
diesem Punkt in Willkür zu verfallen. III. « Trotzdem, der Beschwerdeführer hat sich willentlich aus dem Prozess
entfernt, ohne sein Verhalten anders zu begründen als mit einer Anklage wegen
angeblicher Verletzung seiner Grundrechte zu seiner Verteidigung, die er in
diversen Fax-Schreiben an das Gericht formuliert hat. Es ist insbesondere keineswegs nachgewiesen, dass
er je irgendeinen ernsthaften Grund zur Rechtfertigung vorgebracht hätte,
weshalb er sich weigerte, am Prozess teilzunehmen, und sich vom neuen
Verteidiger verbeiständen zu lassen, der für
ihn ernannt worden war » (Seite 6, Ende des zweitletzten
Absatzes des Entscheides). Vorerst präzisiere ich, dass ich keinen einzigen Fax
an das Tribunal Winzap gerichtet habe. Dies habe ich übrigens auf Seite 4
meiner Beschwerde vom 01.10.07 unter Punkt 8 präzisiert: « Es ist falsch, dass ich
mehrere Fax-Schreiben an das Tribunal Winzap gesandt hätte. Ich habe während
des Prozesses lediglich den Brief
vom 03.11.06
(Aktenstück 8) an das Tribunal Winzap gerichtet. » Das
Tribunal Wiprächtiger hat diese Präzisierung übersehen. Wer lesen kann ist
klar im Vorteil. Ich meine, dass die Richter auf Mon Repos mein
Dossier mit jenem meines Mitangeklagten, Marc-Etienne Burdet verwechseln.
Beweis: Fehlen eines gegenteiligen Beweises. Ich räume ein, dass es sich
wahrscheinlich nicht um eine vorsätzliche Lüge handelt, sondern um eine
Verwirrung in den Köpfen der Richter. Jedoch zu behaupten, dass ich mein Verhaltensmuster
nicht gerechtfertigt hätte, ist eine grobe Unwahrheit: Das Aktenstück 8 (eingeschriebene Post vom 03.11.06 an die Adresse des Präsidenten
der ersten Instanz, mit Kopie an die 2. Instanz), welches integrierender
Bestandteil meiner Beschwerde vom 01.10.07 bildet, beschreibt vollauf die
Gründe, weshalb ich es ablehnte, mich ohne wirksame Verteidigung verheizen zu
lassen. Der angerufene Präsident hat daraufhin keine Folge geleistet, weder
auf dieses Anbegehren hin, noch auf jenes vom 18.10.06 . Es handelt sich somit um eine
Wiederholung einer Rechtsverweigerung und der Verletzung meines Rechtes auf
rechtliches Gehör. Tatsächlich hat mein Ex-Anwalt vom Moment an, als er
beantragt hatte, sein Mandat niederzulegen (am 04.10.06 ) mit den Prozessvorbereitungen
aufgehört. Der vom erstinstanzlichen
Gericht nach Prozesseröffnung
ernannte Verteidiger (RA Frank Ammann) hat selbst den Nachweis seiner
Unkenntnis meines Dossiers geliefert: Es ist ihm ja nicht einmal aufgefallen,
dass mein Ex-Anwalt eine Namensliste für den Zeugenaufruf vorgelegt hatte!
Die „Feststellung“ des Tribunals Wiprächtiger auf Seite 6 seines Entscheides,
zweitletzter Absatz, ist somit eine offensichtliche Dummheit: « Derselbe (RA Ammann) nahm
die Verteidigung eines Mitangeklagten wahr, hatte somit Kenntnis der
Gerichtsakte und war bereit, den Auftrag anzunehmen ». – Eben, RA
Ammann hatte keine Ahnung, war jedoch geldgierig. Anstatt es zu akzeptieren,
sich die Pfoten schmieren zu lassen, hätte er die Ehrlichkeit haben sollen,
sich im Interesse einer wirksamen Verteidigung zu weigern. Oder er hätte den
Antrag gestellt, dass man ihm die notwendige Frist einräume, um den Prozess
zusammen mit Marc-Etienne Burdet und mir vorzubereiten, so wie es der erstere
ihm schriftlich vorgeschlagen hatte. Der neue Verteidiger hätte den Faden dort aufnehmen
sollen, wo RA Saal aufgesteckt hatte: dem Gericht die notwendigen
Begründungen bezüglich Notwendigkeit der Anhörung der zu zitierenden Zeugen
zu liefern. Nehmen wir einmal an, ich wäre im Gerichtsaal
geblieben: Todsicher hätte man das dahingehend interpretiert, dass ich die
Notlösung zu meinem Nachteil akzeptiert hätte. IV. Artikel 6 der EMRK gewährleistet mir das Recht, über
genügend Zeit zu verfügen, mich auf einen Prozess vorzubereiten. Es ist nun
offensichtlich, dass diese Bedingungen nicht erfüllt waren, indem man in
Panik einen Pflichtverteidiger nach Prozesseröffnung ernannt hat. Die Feststellung des Entscheides Wiprächtiger auf
Seite 7, zweiter Absatz ist somit als Fälschung einzustufen: « Unter diesen Umständen war die
kantonale Behörde befugt zuzulassen, dass der Beschwerdeführer sein Recht
missbraucht hatte, indem er sich darüber beklagte, nicht in den Genuss einer
wirksamen Verteidigung gekommen zu sein. » V. « Die kantonale Feststellung, in welcher sich
keinerlei Willkür zeigt…… » (Seite Man glaubt zu träumen. Diese Feststellung ist
angesichts der detailliert aufgelisteten Rügen in der Beschwerde vom 01.10.07 summarisch. Der Waadtländer-Pfusch, genannt „Mündlichkeit des
Verfahrens“ erlaubt es übrigens den nachgeordneten Instanzen gar nicht
nachzuprüfen, wie die Beweisführung zustande gekommen ist. Wie wäre das denn
möglich? Es gibt da gar kein wirksames Einspruchsverfahren. Das funktioniert
glatt zu Gunsten der schummelnden Richter, kann aber auch umgekehrt
angewendet werden: Die Bundesrichter können wegen fehlender
Tonbandaufzeichnungen oder einer Protokollführung, welche diesen Namen
verdiente, ja Willkür überhaupt nicht ausschliessen. Sie sind nicht in der Lage zu behaupten,
dass keine Willkür in diesem Fall vorliege. Solches trotzdem zu behaupten ist
eine glatte Lüge. Alles in Allem habe ich 9 (neun!) offensichtliche
Fälschungen in diesem neunseitigen Entscheid gezählt. Das Tribunal Winzap
hatte es fertig gebracht, am Anfang dieser Verfahrenskette „nur“ 0.8
Fälschungen je Textseite zu meinem Nachteil zu schmieden (83 Fälschungen auf
103 Seiten). Das Tribunal Wiprächtiger brilliert am Ende dieser Kette mit 1.0
Fälschungen je Textseite (9 Fälschungen auf 9 Seiten). Zudem bezwecken alle
Fälschungen des Tribunals Wiprächtiger,
Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu vertuschen.
Sie wiegen somit „qualitativ“ besonders schwer ». Anbegehren auf kostenlose
Prozessführung Dieses Anbegehren einer Wiedererwägung ist durch
meinen Pflichtverteidiger neu zu formulieren, da Juristen offensichtlich Mühe
haben, die Logik eines Laien nachzuvollziehen. Dazu räumt das Bundesgericht dem Antragsteller das
Recht auf kostenlose Prozessführung ein. Zur Untermauerung dieses
Anbegehrens unterbreite ich 3 Aktenstücke, die meine materielle Notlage
nachweisen (Aktenstücke 3 bis 5 der Beilageliste). NB: Der Ordner, welcher die Beweismittel meiner
Beschwerde vom 01.10.07 enthält, den Sie an meinen Anwalt
retourniert hatten, und den ich
seither nie berührt hatte, wird Ihnen separat/direkt von der Kanzlei des RA
Reymond, Lausanne erneut zugesandt. Dieser Ordner ist unerlässlich, um die Richtigkeit
der Feststellungen in diesem Anbegehren zu beweisen. Er bildet integrierenden
Bestandteil dieses Antrages. RA Gilles Miauton (Praktikant von RA Reymond)
bestätigt ihnen in seinem Begleitbrief vom 13.03.08 (Kopie beiliegend), dass das vom
Bundesgericht retournierte Dossier sehr wohl das Aktenstück Nr. 2
enthalten hatte, welches die Verfasser des BGE vom 22.02.08 angeblich nicht gefunden hätten. Beilageliste:
Lausanne, den 16.03.08 Gerhard Ulrich www.c.9c.net/appel-au-peuple - www.swissjustice.net/direct - www.appel-au-peuple.org
En
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