APPELL AL PIEVEL

APPELLO AL POPOLO

APPEL AU PEUPLE

AUFRUF ANS VOLK

 

Gerhard Ulrich

c/o Me Georges Reymond

Place Bel-Air 2

Case postale 7252

1002 Lausanne

.

 

 

 

 

Die Bürgerinitiative, welche die Interessen der Justizkonsumenten verteidigt

Bundesgericht

1000 Lausanne 14

16.03.08

 

Anbegehren einer Wiedererwägung, beziehungsweise einer Revision der Auslegung, gemäss Artikel 136 – 145 LOJ (frz. Version)

BGE 6B_592/2007/rod vom 22.02.08

www.swissjustice.net/repression/tf/ulrich-tf080222.htm

 

 

Geehrte Damen und Herren,

 

Der erwähnte BGE des Tribunals Wiprächtiger ist mir am 05.03.08 zugestellt worden. Dieser Wiedererwägungsantrag erfolgt somit innert Frist.

Da ich in juristischen Angelegenheiten ein Laie bin, begehre ich eingangs an, in diesem Verfahren von dem Pflichtverteidiger meines Vertrauens (RA Georges Reymond, Lausanne) verbeiständet zu werden, und in den Genuss der kostenlosen Prozessführung zu gelangen (siehe meinen Antrag am Ende dieses Anbegehrens mit den entsprechenden Rechtfertigungsbeilagen). Mein Pflichtanwalt wird dieses Anbegehren sodann neu formulieren, nachdem er die Gewissheit erlangt haben wird, dafür auch bezahlt zu werden.

 

Schlussfolgerungen:

Hiermit begehre ich an, dass das Bundesgericht die Falschheit der nachstehend aufgezeigten « Feststellungen » anerkenne, und einen neuen Entscheid redigiert, welcher den alten ersetzt.

Wenn die grosse Anzahl Unwahrheiten einmal korrigiert ist, drängt sich die Ausstellung eines neuen Entscheides auf, der denjenigen vom 22.02.08 ersetzt. Da werden dann die auf Seiten 8 und 9 des BGE 6B_592/2007/rod enthaltenen Entscheidungen gezwungenermassen hinfällig, und die in meiner Einsprache vom 01.10.07 vorgebrachten Schlussfolgerungen sind erneut zu überprüfen.

Gleichzeitig begehre ich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an.

 

Beim Lesen dieses Entscheides springen einem mehrere grobe Unwahrheiten in die Augen. Diese Unregelmässigkeiten stellen die Gültigkeit des Entscheides in Frage. Ich zitiere dieselben in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit:

 

 

I.

Die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistet mein Recht auf eine wirksame Verteidigung. In der Folge des Schreibens meines ehemaligen Pflichtanwaltes vom 04.10.06 , adressiert an die 1. und 2. Instanz, mit dem Anbegehren, von seinem Mandat entbunden zu werden, reichte ich am 18.10.06  einen formellen Antrag ein, mir einen neuen Pflichtverteidiger zu stellen. Dieses Aktenstück war meiner Einsprache vom 01.10.07 ans Bundesgericht als Akte No 4 beigelegt. In der Mitte der Seite 2 meines Rekurses vom 01.10.07, habe ich unter Punkt b, hervorgehoben:

« Am 18.10.06 habe ich die Ernennung eines neuen Pflichtanwaltes beantragt ( Aktenstück 4 ). Die Tribunale Winzap (erste Instanz)  und Montmollin (zweite Instanz) haben keine Folge geleistet. Wir haben es somit mit der Verletzung meines rechtlichen Gehörs und mit einer Rechtsverweigerung zu tun. »

Die Verfasser des Bundesgerichtentscheides vom 22.02.08 bringen zu Beginn auf Seite 8 unter Punkt 7 vor:

« Der Beschwerdeführer prangert in seinem Memorandum zu wiederholten Malen  eine Rechtsverweigerung an. Er belegt diese Rüge jedoch nicht mit einer deutlichen Argumentation als jenen, die er vorgebracht hat und die bereits überprüft worden sind. »

Der erwähnte Entscheid wiederholt das Verhalten der beiden untergeordneten Instanzen: Er unterschlägt einfach das Vorhandensein dieses Anbegehrens vom 18.10.06 . Dieser Punkt wurde also gar nicht überprüft. Solche Blindheit ist bezeichnend, denn dieses Beweisstück Nr. 4 ist in der Beschwerde vom 01.10.07 nicht weniger als 10 mal erwähnt worden. Folglich handelt es sich um eine offensichtliche Unwahrheit, dass ich diese Rüge nicht begründet hätte, denn sie legt die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention offen, die unbedingt zu reparieren ist.

Übrigens hat sich die Rechtsverweigerung und die Missachtung des rechtlichen Gehörs sogar wiederholt (siehe Mitte des untenstehenden Punktes III).

 

 

II.

Die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistet mir das Recht, Zeugen aufrufen zu lassen und sie befragen zu können. Dieses Recht wurde mir trotz ausdrücklichen Anbegehrens nicht eingeräumt.

Da ich Gerhard Ulrich heisse, hat das Tribunal Wiprächtiger mich in dem Punkt 6  auf Seite 7 seines Entscheides gleich mit 4 (vier) Unwahrheiten beschert:

 

1) « Der Beschwerdeführer bestreitet, es unterlassen zu haben, Zeugen anzugeben, die er anhören wollte. Als Beweis führt er einen Brief seines ehemaligen Anwaltes auf, den derselbe – an einem unbekannten Datum – an den Präsidenten der ersten Instanz gerichtet hätte, mit welchem derselbe die Anhörung diverser Zeugen eingefordert hätte. »

(in medio der Seite 7)

Das Datum dieses Aktenstückes geht eindeutig aus der Beschwerdeschrift vom 01.10.07 auf Seite 12 hervor: « Post meines ehemaligen Verteidigers, RA Urs Saal vom 29.08.06, adressiert an das Tribunal Winzap », erwähnt als Aktenstück Nr. 2 auf den Seiten 2 und 8, sowie auf dem Aktenstück selbst.

 2) « Entgegen dessen, was er am Anfang seines Memorandums bestätigt, hat er allerdings dieses Aktenstück nicht zur Untermauerung des gegenwärtigen Rekurses beigebracht. » (ebenfalls auf Seite 7 in medio des Entscheides).

Natürlich habe ich mich gefragt, ob ich vielleicht vergessen hätte, dieses Beweismittel als Aktenstück Nr. 2 meiner Beschwerdeschrift beizulegen. Der Ordner mit den vorgelegten Beweisstücken zur Abstützung meines Rekurses ist nach dem 22.02.08 jedoch an die Kanzlei meines gegenwärtigen Anwaltes retourniert worden. Ich hatte denselben unterdessen nie in den Händen. Ich telefonierte am 12.03.08 mit der Sekretärin dieser Kanzlei, Fräulein Elisabeth Nouwa. Ich bat sie, die Sendung des Bundesgerichtes zu öffnen und nachzuprüfen, ob das Aktenstück Nr. 2 darin fehlt. Sie bestätigte spontan, dass dieses Aktenstück doch tatsächlich unter dem Register 2 des Ordners eingeordnet ist, und es sich um den Antrag des RA Urs Saal vom 29.08.06 , handle, Zeugen aufbieten zu lassen.

Die Verfasser des kritisierten Entscheides wurden somit in flagranti beim Bescheissen erwischt. 

Ich wies meinen Pflichtverteidiger an, diesen Ordner zusammen mit einem Begleitschreiben direkt an Euch zu retournieren, und zu bestätigen, dass ich denselben inzwischen nie berührt hatte, um die gemachte Feststellung zu untermauern.

 

3) « Er (der Beschwerdeführer) präzisiert im Übrigen nicht, um welches Aktenstück es sich im umfangreichen Dossier handle. In einem solchen Fall ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichtes, ihn  aufzufordern, um zu versuchen es aufzufinden». (Seite 7, zweitletzter Absatz des Entscheides Wiprächtiger).

Auf Seite 8 meiner Beschwerde findet man unter dem Punkt 26 folgende Präzisierungen:

« Seite 29, Punkt c (des Urteils des Waadtländer strafrechtlichen Kassationsgerichtes):

„Das Tribunal Montmollin unterstellt schädigend, ich hätte es unterlassen anzugeben, welche Zeugen ich vor Gericht hätte anhören wollen. Das Aktenstück 2 beweist es aber vollauf! Es handelt sich um einen Brief, der von meinem ehemaligen Anwalt ans Tribunal Winzap gerichtet war, mit welchem dieser in meinem Namen den Aufruf diverser Zeugen beantragte. Daraufhin hat das Tribunal Winzap RA Saal aufgefordert, die Einschlägigkeit dieser Zeugenaussagen zu begründen. RA Saal hat daraufhin nicht mehr reagiert, da er inzwischen das Mandat niedergelegt hatte.

Das Tribunal Montmollin will die Spuren verwischen, indem es behauptet, dass ich nie « die Anhörung auch nur eines einzigen Zeugen» in meinen Schriften gefordert hätte. Das ist offensichtlich falsch, denn ich tat dies via meinen Pflichtanwalt ( Aktenstück  2!)

Diese einzige Tatsache, dass das Tribunal Winzap nicht einen einzigen Entlastungszeugen zu meinen Gunsten aufgerufen hat, ist für sich allein ein zwingender Grund, das angefochtene Urteil zu kassieren. » 

Diese 3. Unwahrheit des Tribunals Wiprächtiger in diesem Zusammenhang ist mit diesen Präzisierungen ebenfalls nachgewiesen.

                 

4) « Im Übrigen weist der Beschwerdeführer nicht nach, und behauptet das auch nicht, sich vor dem kantonalen Kassationshof auf dieses Aktenstück berufen zu haben ».

(stets noch auf Seite 7 des Entscheides, am Ende des zweitletzten Absatzes).

Begräbt Euer Wunschdenken, meine Damen und Herren auf Mon Repos! Das Tribunal Montmollin (= kantonaler Kassationshof) war unterrichtet. Öffnet das Webportal:

http://www.swissjustice.net/fr/affaires/vd118_juges_av_c_aap/2006-11-03winzap.htm

… editiert und druckt diese Seite aus, und Ihr werdet feststellen, dass das Tribunal Montmollin über diesen Antrag mit Kopie dieses Briefes – dem Antrag auf Zeugenaufruf - unterrichtet worden ist. Wenn Ihr es vorzieht, dann findet Ihr dieses Aktenstück auch im Ordner, der am 13.03.08 an Euch retourniert worden ist, und zwar unter dem  Register 8  (siehe weiter unten). Dasselbe ist integrierender Bestandteil meiner Beschwerde vom 01.10.07 .

Beim Ablauf der Beschwerdefrist vor der kantonalen Instanz befand sich der Beschwerdeführer in Folge eines Herzinfarktes im Spital. Wenn nun RA Ammann in seiner Beschwerdeschrift vom 21.12.06 diesen Mangel nicht gerügt hat, weist das lediglich nach, dass er eben nicht die notwendigen Kenntnisse der Gerichtsakte hatte, wie das die Richter aller Instanzen völlig falsch unterstellen.  

Die Bundesrichter haben sich nicht gescheut, auch in diesem Punkt in Willkür zu verfallen. 

 

 

III.

« Trotzdem, der Beschwerdeführer hat sich willentlich aus dem Prozess entfernt, ohne sein Verhalten anders zu begründen als mit einer Anklage wegen angeblicher Verletzung seiner Grundrechte zu seiner Verteidigung, die er in diversen Fax-Schreiben an das Gericht formuliert hat. Es ist   insbesondere keineswegs nachgewiesen, dass er je irgendeinen ernsthaften Grund zur Rechtfertigung vorgebracht hätte, weshalb er sich weigerte, am Prozess teilzunehmen, und sich vom neuen Verteidiger verbeiständen zu lassen, der für  ihn ernannt worden war » (Seite 6, Ende des zweitletzten Absatzes des Entscheides).

Vorerst präzisiere ich, dass ich keinen einzigen Fax an das Tribunal Winzap gerichtet habe. Dies habe ich übrigens auf Seite 4 meiner Beschwerde vom 01.10.07 unter Punkt 8 präzisiert: « Es ist falsch, dass ich mehrere Fax-Schreiben an das Tribunal Winzap gesandt hätte. Ich habe während des Prozesses lediglich den Brief  vom  03.11.06  (Aktenstück 8) an das Tribunal Winzap gerichtet. » Das Tribunal Wiprächtiger hat diese Präzisierung übersehen. Wer lesen kann ist klar im Vorteil.

Ich meine, dass die Richter auf Mon Repos mein Dossier mit jenem meines Mitangeklagten, Marc-Etienne Burdet verwechseln. Beweis: Fehlen eines gegenteiligen Beweises. Ich räume ein, dass es sich wahrscheinlich nicht um eine vorsätzliche Lüge handelt, sondern um eine Verwirrung in den Köpfen der Richter.

Jedoch zu behaupten, dass ich mein Verhaltensmuster nicht gerechtfertigt hätte, ist eine grobe Unwahrheit:

Das Aktenstück 8 (eingeschriebene Post vom  03.11.06  an die Adresse des Präsidenten der ersten Instanz, mit Kopie an die 2. Instanz), welches integrierender Bestandteil meiner Beschwerde vom 01.10.07 bildet, beschreibt vollauf die Gründe, weshalb ich es ablehnte, mich ohne wirksame Verteidigung verheizen zu lassen. Der angerufene Präsident hat daraufhin keine Folge geleistet, weder auf dieses Anbegehren hin, noch auf jenes vom 18.10.06 . Es handelt sich somit um eine Wiederholung einer Rechtsverweigerung und der Verletzung meines Rechtes auf rechtliches Gehör.

Tatsächlich hat mein Ex-Anwalt vom Moment an, als er beantragt hatte, sein Mandat niederzulegen (am 04.10.06 ) mit den Prozessvorbereitungen aufgehört.  Der vom erstinstanzlichen Gericht nach Prozesseröffnung ernannte Verteidiger (RA Frank Ammann) hat selbst den Nachweis seiner Unkenntnis meines Dossiers geliefert: Es ist ihm ja nicht einmal aufgefallen, dass mein Ex-Anwalt eine Namensliste für den Zeugenaufruf vorgelegt hatte! Die „Feststellung“ des Tribunals Wiprächtiger auf Seite 6 seines Entscheides, zweitletzter Absatz, ist somit eine offensichtliche Dummheit: « Derselbe (RA Ammann) nahm die Verteidigung eines Mitangeklagten wahr, hatte somit Kenntnis der Gerichtsakte und war bereit, den Auftrag anzunehmen ». – Eben, RA Ammann hatte keine Ahnung, war jedoch geldgierig. Anstatt es zu akzeptieren, sich die Pfoten schmieren zu lassen, hätte er die Ehrlichkeit haben sollen, sich im Interesse einer wirksamen Verteidigung zu weigern. Oder er hätte den Antrag gestellt, dass man ihm die notwendige Frist einräume, um den Prozess zusammen mit Marc-Etienne Burdet und mir vorzubereiten, so wie es der erstere ihm schriftlich vorgeschlagen hatte.

Der neue Verteidiger hätte den Faden dort aufnehmen sollen, wo RA Saal aufgesteckt hatte: dem Gericht die notwendigen Begründungen bezüglich Notwendigkeit der Anhörung der zu zitierenden Zeugen zu liefern.

Nehmen wir einmal an, ich wäre im Gerichtsaal geblieben: Todsicher hätte man das dahingehend interpretiert, dass ich die Notlösung zu meinem Nachteil akzeptiert hätte.

 

 

IV.

Artikel 6 der EMRK gewährleistet mir das Recht, über genügend Zeit zu verfügen, mich auf einen Prozess vorzubereiten. Es ist nun offensichtlich, dass diese Bedingungen nicht erfüllt waren, indem man in Panik einen Pflichtverteidiger nach Prozesseröffnung ernannt hat.

Die Feststellung des Entscheides Wiprächtiger auf Seite 7, zweiter Absatz ist somit als Fälschung einzustufen: « Unter diesen Umständen war die kantonale Behörde befugt zuzulassen, dass der Beschwerdeführer sein Recht missbraucht hatte, indem er sich darüber beklagte, nicht in den Genuss einer wirksamen Verteidigung gekommen zu sein. »

 

 

V.

« Die kantonale Feststellung, in welcher sich keinerlei Willkür zeigt…… »

(Seite 6, in fine).

Man glaubt zu träumen. Diese Feststellung ist angesichts der detailliert aufgelisteten Rügen in der Beschwerde vom 01.10.07 summarisch. 

Der Waadtländer-Pfusch, genannt „Mündlichkeit des Verfahrens“ erlaubt es übrigens den nachgeordneten Instanzen gar nicht nachzuprüfen, wie die Beweisführung zustande gekommen ist. Wie wäre das denn möglich? Es gibt da gar kein wirksames Einspruchsverfahren. Das funktioniert glatt zu Gunsten der schummelnden Richter, kann aber auch umgekehrt angewendet werden: Die Bundesrichter können wegen fehlender Tonbandaufzeichnungen oder einer Protokollführung, welche diesen Namen verdiente, ja Willkür überhaupt nicht ausschliessen.  Sie sind nicht in der Lage zu behaupten, dass keine Willkür in diesem Fall vorliege. Solches trotzdem zu behaupten ist eine glatte Lüge.

 

 

Alles in Allem habe ich 9 (neun!) offensichtliche Fälschungen in diesem neunseitigen Entscheid gezählt. Das Tribunal Winzap hatte es fertig gebracht, am Anfang dieser Verfahrenskette „nur“ 0.8 Fälschungen je Textseite zu meinem Nachteil zu schmieden (83 Fälschungen auf 103 Seiten). Das Tribunal Wiprächtiger brilliert am Ende dieser Kette mit 1.0 Fälschungen je Textseite (9 Fälschungen auf 9 Seiten). Zudem bezwecken alle Fälschungen des Tribunals Wiprächtiger,  Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu vertuschen. Sie wiegen somit „qualitativ“ besonders schwer ».

 

Anbegehren auf kostenlose Prozessführung

Dieses Anbegehren einer Wiedererwägung ist durch meinen Pflichtverteidiger neu zu formulieren, da Juristen offensichtlich Mühe haben, die Logik eines Laien nachzuvollziehen.

Dazu räumt das Bundesgericht dem Antragsteller das Recht auf kostenlose Prozessführung ein.

Zur Untermauerung dieses Anbegehrens unterbreite ich 3 Aktenstücke, die meine materielle Notlage nachweisen (Aktenstücke 3 bis 5 der Beilageliste).

 

NB: Der Ordner, welcher die Beweismittel meiner Beschwerde vom 01.10.07 enthält, den Sie an meinen Anwalt retourniert hatten,  und den ich seither nie berührt hatte, wird Ihnen separat/direkt von der Kanzlei des RA Reymond, Lausanne erneut zugesandt.

Dieser Ordner ist unerlässlich, um die Richtigkeit der Feststellungen in diesem Anbegehren zu beweisen. Er bildet integrierenden Bestandteil dieses Antrages.

RA Gilles Miauton (Praktikant von RA Reymond) bestätigt ihnen in seinem Begleitbrief vom 13.03.08 (Kopie beiliegend), dass das vom Bundesgericht retournierte Dossier sehr wohl das Aktenstück Nr. 2   enthalten hatte, welches die Verfasser des BGE vom 22.02.08 angeblich nicht gefunden hätten.

 

Beilageliste:

1.    Kopie des BGE 6B_592/2007/rod vom 22.02.08

2.     Kopie des Briefes von RA Reymond vom 13.03.08

3.     Anzahlungen der Kantons-/Gemeindesteuern 2008, mit den Vermerken: „Einkommen 0/Vermögen 0“

4.     Liste der Betreibungen

5.     Liste der Verlustscheine

Bereits in Ihrem Besitz

 

 

Lausanne, den 16.03.08

 

 Gerhard Ulrich

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